Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Beantragung einer Erwachsenenschutzmassnahme Kosten zur Folge habe, und im Übrigen sei er einkommenstechnisch nicht in der Lage, die Entscheidgebühr zu bezahlen. Nach dem Tod seines Vaters und seiner Schwester sei nun auch seine Grosstante vor Kurzem gestorben, weshalb die Gefährdungsmeldung unter Umständen eine gewisse Trauerreaktion gewesen sei. 2.2. Mit Verfügung vom 12. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. -3-