2. 2.1. Gegen diesen ihm am 18. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, es sei auf die ihm auferlegte vorinstanzliche Entscheidgebühr zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Beantragung einer Erwachsenenschutzmassnahme Kosten zur Folge habe, und im Übrigen sei er einkommenstechnisch nicht in der Lage, die Entscheidgebühr zu bezahlen.