In seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (Postaufgabe) beantragte der Betroffene C. von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen, da weder ein Schwächezustand noch eine Schutzbedürftigkeit bestehen würden. Das Familiengericht B. fällte in der Folge am 8. Oktober 2021 folgenden Entscheid: " 1. Von der Errichtung einer behördlichen Massnahme wird abgesehen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Antragsteller A. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."