1. 1.1. Mit Schreiben vom 8. September 2021 (Postaufgabe) erstattete A. beim Familiengericht B. eine Gefährdungsmeldung betreffend C. und erachtete darin die Notwendigkeit für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgrund der allgemeinen Verwirrung des Betroffenen in Geldangelegenheiten, seiner drastischen Überschuldung sowie seiner Krankheiten als gegeben. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (Postaufgabe) beantragte der Betroffene C. von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen, da weder ein Schwächezustand noch eine Schutzbedürftigkeit bestehen würden.