{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-77_2022-04-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5797", "Checksum": "5ae7e3fd32b5470a567787175ca79412"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.04.2022 XBE.2021.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:43", "Checksum": "8dec41222474ec7f093c8c4440059456", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.04.2022 XBE.2021.77\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.77\n(KE.2021.23; KEMN.2021.255)\nArt. 29\n\nEntscheid vom 5. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nBetroffene C._____,\nPerson\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts B._____ vom 8. Oktober 2021\ngegenstand\n\nBetreff Kostenbeschwerde betreffend Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Schreiben vom 8. September 2021 (Postaufgabe) erstattete A. beim\nFamiliengericht B. eine Gefährdungsmeldung betreffend C. und erachtete\ndarin die Notwendigkeit für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft\nmit Vermögensverwaltung aufgrund der allgemeinen Verwirrung des Betroffenen in Geldangelegenheiten, seiner drastischen Überschuldung sowie seiner Krankheiten als gegeben. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (Postaufgabe) beantragte der Betroffene C. von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen, da weder ein Schwächezustand noch eine Schutzbedürftigkeit bestehen würden. Das Familiengericht B. fällte in der Folge am 8. Oktober 2021\nfolgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nVon der Errichtung einer behördlichen Massnahme wird abgesehen.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Antragsteller A. auferlegt.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm am 18. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe\nvom 8. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beantragte, es sei auf die ihm auferlegte vorinstanzliche Entscheidgebühr zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei\nnicht darüber informiert worden, dass die Beantragung einer Erwachsenenschutzmassnahme Kosten zur Folge habe, und im Übrigen sei er einkommenstechnisch nicht in der Lage, die Entscheidgebühr zu bezahlen. Nach\ndem Tod seines Vaters und seiner Schwester sei nun auch seine\nGrosstante vor Kurzem gestorben, weshalb die Gefährdungsmeldung unter\nUmständen eine gewisse Trauerreaktion gewesen sei.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 12. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides.\n-3-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n[…]\n\n2.\nDie Vorinstanz begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass er bereits im Februar 2021 die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und\nArt. 393 ZGB für den Betroffenen beantragt gehabt habe. Dieser Antrag sei\nin der Folge mit Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021\n(KEMN.2021.29) abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sachfremde Ziele verfolge und weder Schwächezustand\nnoch Urteilsunfähigkeit ersichtlich seien. Auch vorliegend habe sich der Beschwerdeführer auf Erkenntnisse aus dem Strafprozess gestützt, welche\nnoch immer keinen Anlass zur Massnahmeergreifung ergäben. Der Beschwerdeführer habe also auch im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass sein Antrag chancenlos sei. Mit Hinweis auf die bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO, welche auch das Verbot der missbräuchlichen Prozessführung umfasse, sei es gerechtfertigt,\ndie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer als\nAntragsteller aufzuerlegen.\n\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die\nGefährdungsmeldung kann auch anonym erfolgen. Der Eingang einer Meldung i.S.v. Art. 443 ZGB hat nicht ohne Weiteres die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 37 zu Art. 443 ZGB). Eine Meldung muss\nkonkrete Anhaltspunkte aufweisen, dass Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes erforderlich sein könnten, damit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren einleiten muss (vgl. BERTSCHI/\nMARANTA, FamPra.ch 4/2015, S. 842).\n\n3.2.\nFür die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten ist\ndas kantonale Recht anwendbar. Gemäss dem Einführungsgesetz zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) werden in Erwachsenenschutzverfahren die Gerichtskosten in erster Instanz nach Massgabe der\nauf dem Verursacherprinzip beruhenden Kostenregelung grundsätzlich der\nbetroffenen Person auferlegt, \"es sei denn, besondere Umstände rechtfer-\n-4-\n\ntigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten\" (§ 37 Abs. 1 EG ZGB). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich\nvor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37\nAbs. 2 EG ZGB).\n\n3.3.\nIn Anwendung dieser Bestimmung auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung die Verfahrenskosten. Dies aufgrund seines chancenlosen Antrags auf Errichtung einer Beistandschaft bei der betroffenen Person.\n\n"}