Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.77 (KE.2021.23; KEMN.2021.255) Art. 29 Entscheid vom 5. April 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer Betroffene C._____, Person Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts B._____ vom 8. Oktober 2021 gegenstand Betreff Kostenbeschwerde betreffend Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 8. September 2021 (Postaufgabe) erstattete A. beim Familiengericht B. eine Gefährdungsmeldung betreffend C. und erachtete darin die Notwendigkeit für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgrund der allgemeinen Verwirrung des Be- troffenen in Geldangelegenheiten, seiner drastischen Überschuldung so- wie seiner Krankheiten als gegeben. In seiner Stellungnahme vom 23. Sep- tember 2021 (Postaufgabe) beantragte der Betroffene C. von der Errich- tung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzuse- hen, da weder ein Schwächezustand noch eine Schutzbedürftigkeit beste- hen würden. Das Familiengericht B. fällte in der Folge am 8. Oktober 2021 folgenden Entscheid: " 1. Von der Errichtung einer behördlichen Massnahme wird abgesehen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Antragsteller A. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 18. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, es sei auf die ihm auferlegte vorinstanzliche Entscheidge- bühr zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Beantragung einer Erwachsenen- schutzmassnahme Kosten zur Folge habe, und im Übrigen sei er einkom- menstechnisch nicht in der Lage, die Entscheidgebühr zu bezahlen. Nach dem Tod seines Vaters und seiner Schwester sei nun auch seine Grosstante vor Kurzem gestorben, weshalb die Gefährdungsmeldung unter Umständen eine gewisse Trauerreaktion gewesen sei. 2.2. Mit Verfügung vom 12. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. […] 2. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer da- mit, dass er bereits im Februar 2021 die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB für den Betroffenen beantragt gehabt habe. Dieser Antrag sei in der Folge mit Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 (KEMN.2021.29) abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Be- schwerdeführer sachfremde Ziele verfolge und weder Schwächezustand noch Urteilsunfähigkeit ersichtlich seien. Auch vorliegend habe sich der Be- schwerdeführer auf Erkenntnisse aus dem Strafprozess gestützt, welche noch immer keinen Anlass zur Massnahmeergreifung ergäben. Der Be- schwerdeführer habe also auch im vorliegenden Fall davon ausgehen müs- sen, dass sein Antrag chancenlos sei. Mit Hinweis auf die bös- oder mut- willige Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO, welche auch das Ver- bot der missbräuchlichen Prozessführung umfasse, sei es gerechtfertigt, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer als Antragsteller aufzuerlegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutz- behörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Gefährdungsmeldung kann auch anonym erfolgen. Der Eingang einer Mel- dung i.S.v. Art. 443 ZGB hat nicht ohne Weiteres die Eröffnung eines Ver- fahrens zur Folge (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 37 zu Art. 443 ZGB). Eine Meldung muss konkrete Anhaltspunkte aufweisen, dass Massnahmen des Kindes- und Er- wachsenenschutzes erforderlich sein könnten, damit die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde ein Verfahren einleiten muss (vgl. BERTSCHI/ MARANTA, FamPra.ch 4/2015, S. 842). 3.2. Für die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten ist das kantonale Recht anwendbar. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) werden in Erwachsenen- schutzverfahren die Gerichtskosten in erster Instanz nach Massgabe der auf dem Verursacherprinzip beruhenden Kostenregelung grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt, "es sei denn, besondere Umstände rechtfer- -4- tigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Ge- richtskosten" (§ 37 Abs. 1 EG ZGB). Besondere Umstände, die den Ver- zicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37 Abs. 2 EG ZGB). 3.3. In Anwendung dieser Bestimmung auferlegte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung die Verfahrenskos- ten. Dies aufgrund seines chancenlosen Antrags auf Errichtung einer Bei- standschaft bei der betroffenen Person. Die Erstattung einer Gefährdungsmeldung begründet keine Beteiligung am Verfahren (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB). Die Kostenaufer- legung gemäss § 37 Abs. 1 EG ZGB auf eine dritte, nicht am Verfahren beteiligte Person ist somit nur im Rahmen von Art. 108 ZPO gestattet (vgl. § 37 Abs. 5 EG ZGB), wenn diese durch ein vorwerfbares Verhalten unnö- tige Prozesskosten verursacht haben. Dritte sind vor Erlass des Kostenent- scheides anzuhören (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 2 zu Art. 108 ZPO). Offen bleiben kann vorliegend, ob der Beschwerdeführer mit der erneuten Gefährdungsmeldung ein vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt hat, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren weder über das Kostenrisiko infor- miert noch vor Erlass des Kostenentscheides diesbezüglich angehört wurde. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung einer Gefährdungsmeldung in der Regel grundsätzlich nicht zu einer Kostenpflicht führt, und der Be- schwerdeführer nach Erstattung der ersten Gefährdungsmeldung vom 13. Februar 2021, welche zum Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 geführt hatte, ebenfalls nicht mit Verfahrenskosten belastet wurde, musste der Beschwerdeführer nicht mit einer Kostenauflage rech- nen. Die Vorinstanz hätte im ersten Entscheid vom 9. April 2021 bereits androhen können, dass bei erneuter Gefährdungsmeldung unter densel- ben Voraussetzungen die Erhebung von Verfahrenskosten vorbehalten werde. Ohne jegliche Information bezüglich des Kostenrisikos, welches von der zweiten Gefährdungsmeldung ausging, rechtfertigt sich die vorinstanz- liche Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht, weshalb die Be- schwerde gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid (Disposi- tiv-Ziffer 2.) gutzuheissen ist. Vor dem geschilderten Hintergrund und mit Blick darauf, dass im vor- instanzlichen Verfahren von einer erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahme für die betroffene Person abgesehen wurde, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Gerichtskosten im Verfahren KEMN.2021.255 (§ 37 Abs. 1 und 2 EG ZGB). -5- 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Familiengerichts B. vom 8. Oktober 2021 wie folgt ersetzt: 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.