Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird davon gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 36.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 95.20) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Vater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'331.20. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.