3.2. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe im Sinne der Vorgaben des Bundesgerichts und der dort genannten Empfehlungen des BAG entschieden und dabei die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung für B. beim Hausarzt abgeklärt. Die Be- -5-