3. 3.1. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass eine Impfung eine Körperverletzung darstelle und die Nichtdurchführung einer Impfung nur dann eine Kindeswohlgefährdung sein könne, wenn es ein Impfobligatorium gäbe. Bei der Diphterie, deren Verlaufsformen sehr unterschiedlich seien, sei der Rückgang der Krankheit nicht der Einführung der Impfung zuzuschreiben und sei keine Epidemie zu erwarten, die Impfung gegen Tetanus, welche Krankheit sich gut behandeln lasse, weise die Möglichkeit von Nebenwirkungen und allergischen Reaktion auf, welche deutlich grösser sei als eine Erkrankung.