2. Das Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen können, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Impfung – im konkreten Fall der Masernimpfung – empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die -4-