"1. Es seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts E. vom 16.09.2021 aufzuheben. 2. -3- Im Übrigen sei das Begehren des Vaters abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse." 2.3. Der Vater schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: