{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-73_2022-01-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4553", "Checksum": "aab258cccfd128222710bf46cf1e2c38"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.01.2022 XBE.2021.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:34", "Checksum": "28a88391704c3b311e61080adc2fd083", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.01.2022 XBE.2021.73\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.73 / GM / bg\n(KE.2018.295 / KEMN.2021.231)\nArt. 3\n\nEntscheid vom 3. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nBetroffene B._____,\nPerson\nBeiständin: C._____\n\nVater D._____,\n\nvertreten durch lic. iur. Gino Keller\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 16. September 2021\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nA. und D. sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von B., geboren am tt.mm.2017. Unterhalt und Betreuung von B. wurden von den Eltern mit Vereinbarung vom 20. August 2018 geregelt, welche mit Entscheid\ndes Familiengerichts E. vom 6. September 2018 genehmigt worden ist. Danach besteht gemeinsame elterliche Sorge und befindet sich B. in der Obhut seiner Mutter.\n\n2.\n2.1.\nAm 21. April 2021 beantragte der Vater dem Familiengericht E., die Entscheidung von Gesundheitsfragen für B. dem Gericht zu übertragen. Nach\nAnhörung der Eltern am 6. Juli 2021 erliess das Familiengericht E. nach\nEinholung eines Berichts des Kindesarztes von B. am 16. September 2021\nfolgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDer Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die\nnachfolgend aufgeführten Impfungen beim Betroffenen umgehend vornehmen zu lassen:\n\n Impfung gegen Diphterie und Tetanus (DTPa-IPV)\n Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR)\n Impfung gegen Pneumokokken (IPE)\n\n2.\nSollte die Mutter der unter Ziff. 1 erteilten Weisung nicht Folge leisten, kann\nsie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse in der Höhe bis zu Fr. 10'000.00 bestraft werden.\n\nArt. 292 StGB lautet:\n\n\" Wer der von einer Behörde oder einem zuständigen Beamten unter\nHinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\"\n\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\"\n\n2.2.\nDie Mutter führt dagegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe\n20. Oktober 2021) Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1.\nEs seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts E. vom 16.09.2021\naufzuheben.\n\n2.\n-3-\n\nIm Übrigen sei das Begehren des Vaters abzuweisen.\n\n3.\nUnter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.\"\n\n2.3.\nDer Vater schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts\n[GKA 155.200.3.101]).\n\n1.2.\nDie Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass:\nDie Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006\n7001 ff., S. 7083).\n\n2.\nDas Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden,\ndass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die\nsorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen können, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der\nEltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für\nGesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Impfung – im konkreten Fall der Masernimpfung – empfiehlt,\nsolle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die\n-4-\n\nImpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht\nmit dem Kindeswohl vertrage.\n\nDie Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von B. gegen Diphterie\nund Tetanus, Masern, Mumps und Röteln sowie Pneumokokken im Wesentlichen mit dem Schutz dieser Impfungen gegen die potentiell schweren\nKrankheiten, welcher präventiv anders nicht zu erreichen sei und ohne\ndass aus Sicht des Kinderarztes bei B. Gründe ersichtlich seien, welche\ndagegensprechen würden.\n\n"}