Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.73 / GM / bg (KE.2018.295 / KEMN.2021.231) Art. 3 Entscheid vom 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin Betroffene B._____, Person Beiständin: C._____ Vater D._____, vertreten durch lic. iur. Gino Keller Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 16. September 2021 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A. und D. sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von B., ge- boren am tt.mm.2017. Unterhalt und Betreuung von B. wurden von den El- tern mit Vereinbarung vom 20. August 2018 geregelt, welche mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 6. September 2018 genehmigt worden ist. Da- nach besteht gemeinsame elterliche Sorge und befindet sich B. in der Ob- hut seiner Mutter. 2. 2.1. Am 21. April 2021 beantragte der Vater dem Familiengericht E., die Ent- scheidung von Gesundheitsfragen für B. dem Gericht zu übertragen. Nach Anhörung der Eltern am 6. Juli 2021 erliess das Familiengericht E. nach Einholung eines Berichts des Kindesarztes von B. am 16. September 2021 folgenden Entscheid: " 1. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die nachfolgend aufgeführten Impfungen beim Betroffenen umgehend vorneh- men zu lassen:  Impfung gegen Diphterie und Tetanus (DTPa-IPV)  Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR)  Impfung gegen Pneumokokken (IPE) 2. Sollte die Mutter der unter Ziff. 1 erteilten Weisung nicht Folge leisten, kann sie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen mit einer Busse in der Höhe bis zu Fr. 10'000.00 bestraft werden. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben." 2.2. Die Mutter führt dagegen mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (Postaufgabe 20. Oktober 2021) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es seien Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts E. vom 16.09.2021 aufzuheben. 2. -3- Im Übrigen sei das Begehren des Vaters abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse." 2.3. Der Vater schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristge- recht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Das Bundesgericht hat mit dem Leitentscheid BGE 146 III 313 entschieden, dass ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen kön- nen, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durch- führung einer Impfung – im konkreten Fall der Masernimpfung – empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richt- schnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die -4- Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage. Die Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von B. gegen Diphterie und Tetanus, Masern, Mumps und Röteln sowie Pneumokokken im We- sentlichen mit dem Schutz dieser Impfungen gegen die potentiell schweren Krankheiten, welcher präventiv anders nicht zu erreichen sei und ohne dass aus Sicht des Kinderarztes bei B. Gründe ersichtlich seien, welche dagegensprechen würden. 3. 3.1. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass eine Impfung eine Körperverletzung darstelle und die Nichtdurchführung einer Impfung nur dann eine Kindeswohlgefährdung sein könne, wenn es ein Impfobligato- rium gäbe. Bei der Diphterie, deren Verlaufsformen sehr unterschiedlich seien, sei der Rückgang der Krankheit nicht der Einführung der Impfung zuzuschreiben und sei keine Epidemie zu erwarten, die Impfung gegen Te- tanus, welche Krankheit sich gut behandeln lasse, weise die Möglichkeit von Nebenwirkungen und allergischen Reaktion auf, welche deutlich grös- ser sei als eine Erkrankung. Die Impfung von Keuchhusten (Pertussis) habe nur unzuverlässige und flüchtige Wirkung und dasselbe Nebenwir- kungsrisiko wie die Tetanusimpfung. Bei der Pneumokokkenimpfung seien die Risiken überwiegend höher als der Nutzen. Die Polioimpfung, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, habe unter den ak- tuellen epidemiologischen Bedingungen keine Dringlichkeit, Pneumokok- ken-Erkrankungen beträfen vor allem Kinder unter zwei Jahren und gefähr- deten besonders Personen mit Vorerkrankungen, die Wirkung der Impfung sei umstritten, und es bestehe eine Reihe möglicher Nebenwirkungen. Bei der Masern-Impfung sei der früher angenommene lebenslange Schutz heute nicht mehr gewährleistet und scheine ein unmittelbarer Zusammen- hang zwischen der Einführung von Impfprogrammen und der Zunahme schwererer Infektionen zu bestehen. Zudem mache die Impfung im Alter von B. wenig Sinn. Gegen Mumps sei die Impfwirkung unzureichend und bestünden wiederum zahlreiche mögliche Nebenwirkungen, während das Durchmachen der Krankheit gleich wie bei Masern eine Schutzwirkung vor späteren Krebserkrankungen entfalte. Bei der Röteln-Impfung überwögen die Risiken den Nutzen, weshalb eine Impfung als Kindeswohlgefährdung einzustufen sei. 3.2. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe im Sinne der Vorgaben des Bundesgerichts und der dort genannten Empfehlungen des BAG entschieden und dabei die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung für B. beim Hausarzt abgeklärt. Die Be- -5- schwerde präsentiere einfach eine andere, nicht herrschende Meinung vor- wiegend aus dem alternativmedizinischen Segment. Zur Diphterie: Diese sei nur deshalb seit 1983 nicht mehr aufgetreten, weil eine praktisch hun- dertprozentige Durchimpfung der Kinder erreicht worden sei. Starrkrampf- infektionen seien weltweit ein Problem, und die Spritze sei ein Standard- verfahren. Den in der Beschwerde aufgeführten Studien fehle die Evidenz. Bei Keuchhusten handle es sich um eine schlimme Erkrankung. Der Wir- kungsverstärker Aluminiumhydroxid werde vom Körper problemlos ausge- schieden. Auch diese Krankheit sei dank der Durchimpfung bei uns prak- tisch nicht mehr existent, weltweit jedoch nicht ausgerottet. Die Masern- krankheit fordere den Kindern viel ab und zeitige Spätfolgen, die gegen die Impfung aufgeführten Quellen seien nicht relevant. Das gelte auch für die Studien zur Mumps-Erkrankung. Die Rötelnimpfung sei harmlos und habe eine enorm grosse Wirkung. Generell gehe es nicht darum, ob es irgend- welche Studien gebe, welche minimale Risiken aufführten, sondern darum, dass das BAG Datenanalysen vornehme und gestützt darauf Impfempfeh- lungen abgebe. 3.3. Zunächst ist mit der Beschwerdeantwort festzustellen, dass sich die Be- schwerde nur indirekt mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und es im Wesentlichen bei ausufernder genereller Kritik an den verschiedenen Impfungen bewenden lässt, während es im Hinblick auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vor allem darum gehen würde, allfällige Unverträglichkeiten von B. zu thematisieren, wozu keine Ausfüh- rungen gemacht werden. Gemäss dem BAG sind sämtliche vom vorinstanzlichen Entscheid betroffe- nen Impfungen für Säuglinge und Kinder empfohlen, woran sich der Ent- scheid der Kindesschutzbehörde gemäss dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts im Streitfall von sorgeberechtigten Eltern – wie hier – zu orientieren hat. Diese Empfehlungen, welche für den generellen Fall auf wissenschaftlichen Analysen und Risiko-Abwägungen beruhen, sind trotz der in der Beschwerde vorgetragenen generellen Impfkritik vorliegend nicht zu überprüfen. Da in der Beschwerde keine Gründe dargetan werden, wel- che eine Impfung für B. kontraindizieren würden, ist auch für den konkreten Fall von der Vorinstanz zu Recht der Empfehlung des Kinderarztes in sei- nem Bericht vom 20. August 2021 (act. 85) gefolgt worden. Der vorinstanz- liche Entscheid ist daher zu bestätigen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen und dem Vater eine Parteientschädigung auszu- richten. -6- 4.2. Diese ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Die Grundent- schädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren han- delt, wird davon gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenom- men. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 36.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 95.20) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Vater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'331.20. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'331.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.