2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.