5. Damit ist zusammengefasst die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. Da die gegenstandslos gewordene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt nur die reduzierten obergerichtlichen Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.