4. Das vom Beschwerdeführer regelmässig gestellte und ebenso regelmässig abgewiesene Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist aufgrund der selbstverschuldeten Vermögensentäusserung abzuweisen. Der Beschwerdeführer legt selber die Steuererklärung 2019 des von ihm alimentierten Vereins G. ins Recht, in der ein Vereinsvermögen von Fr. 891'192.00 ausgewiesen wird. Dieses Vermögen ist dem Beschwerdeführer anzurechnen, was eine unentgeltliche Rechtspflege ausscheiden lässt.