3.2. Nachdem das Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (KE.2013.201) auf das Begehren nicht eingetreten ist, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. -5- Nachdem in diesem Verfahren während über einem Jahr ausser einer Akteneinsicht keine Rechtsschritte von der Vorinstanz unternommen worden sind, hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde allerdings mutmasslich gutgeheissen werden müssen.