2.3. Aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin ergibt sich ohne weiteres, dass das Mandat als einfaches Mandat zu gelten hat. Das Mandat ist einzig durch das schwierige Verhalten des Beschwerdeführers etwas aufwändiger, was aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin im Bericht hervorgeht. Unter diesen Umständen erweist sich die Entschädigung für die Beiständin mit Fr. 1'500.00 im Bereich des einfachen Mandats aber dort an der oberen Grenze als sachgerecht und gesetzeskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Beanstandet wird in der Beschwerde weiter eine Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme der Eingabe vom 21. Januar 2021.