Der geltende Stundenansatz von Fr. 80.00 sowie der maximale Gesamtbetrag von Fr. 20'000.00 sollen dabei nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 3bis V KESR). Gemäss § 13 Abs. 4 V KESR sind ausgewiesene Spesen und Auslagen zusätzlich zu ersetzen.