§ 13 V KESR. Danach wird ein Beistand oder eine Beiständin grundsätzlich nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag entschädigt (§ 13 Abs. 1 V KESR). Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Der geltende Stundenansatz von Fr. 80.00 sowie der maximale Gesamtbetrag von Fr. 20'000.00 sollen dabei nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 3bis V KESR).