2. 2.1. Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird konkretisiert durch -4-