1.2. Der Beschwerdeführer ist Vater der Betroffenen B. und als Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Der Entscheid des Familiengerichts wurde, nach Angabe des Beschwerdeführers, ihm am 17. September 2021 zugestellt, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 gewahrt ist. Auf die Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin ist damit einzutreten.