3. Gegen diesen ihm am 17. September 2021 zugestellten Entscheid führt A. als Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Begehren, der Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die Entschädigung sei auf Fr. 0.00 festzusetzen, eventuell auf Fr. 500.00. Ferner wurde ohne Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege verlangt und Ausstandsbegehren gegen diverse Richter gestellt. Dazu monierte er eine Rechtsverweigerung, weil seine Eingabe vom 21. Januar 2021 zur Aufhebung der Kindsvermögensverwaltung nicht behandelt worden sei.