1. Für B. besteht eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens. Die elterliche Sorge ist entsprechend eingeschränkt. Die entsprechende Beistandschaft für die ältere Schwester F. ist nach deren achtzehntem Altersjahr entfallen. A. versuchte mehrmals die Kindesvermögensbeistandschaft über seine Töchter aufheben zu lassen. Letztmals wurde die Kindesvermögensbeistandschaft mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. September 2017 bestätigt. Eine dagegen geführte Beschwerde wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts am 20. September 2018 (XBE.2017.95) abgewiesen.