{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-72_2022-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5386", "Checksum": "b1e8175a6b1081a3055d201744e9fbc5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.04.2022 XBE.2021.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:26", "Checksum": "879b23ea85362805ee9c370229ceb398", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.04.2022 XBE.2021.72\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.72\n(KEBK.2021.376)\nArt. 31\n\nEntscheid vom 25. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Six\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin Merkofer\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nBetroffene B._____,\nPerson\n\nMutter C._____,\n\nBeiständin D._____,\nSoziale Dienste Q._____,\n\nAnfechtungsge- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2021\ngenstand\n\nBetreff Prüfung Bericht mit Vermögensübersicht\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nFür B. besteht eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens.\nDie elterliche Sorge ist entsprechend eingeschränkt. Die entsprechende\nBeistandschaft für die ältere Schwester F. ist nach deren achtzehntem Altersjahr entfallen. A. versuchte mehrmals die Kindesvermögensbeistandschaft über seine Töchter aufheben zu lassen. Letztmals wurde die Kindesvermögensbeistandschaft mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen\nvom 20. September 2017 bestätigt. Eine dagegen geführte Beschwerde\nwurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts am 20. September 2018 (XBE.2017.95) abgewiesen.\nAuf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. November 2018 (5A_957/2018) nicht eingetreten.\n\n2.\nMit Entscheid vom 8. September 2021 (KEBK.2021.376) wurde in dieser\nKindsvermögensbeistandschaft der Rechenschaftsbericht mit Vermögensübersicht für die Berichtsperiode vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021\ngeprüft und genehmigt. Die Mandatsentschädigung der Beiständin wurde\nauf Fr. 1'500.00 festgesetzt.\n\n3.\nGegen diesen ihm am 17. September 2021 zugestellten Entscheid führt A.\nals Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 18. Oktober 2021\n(Postaufgabe) Beschwerde mit dem Begehren, der Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die Entschädigung sei auf Fr. 0.00 festzusetzen, eventuell auf Fr. 500.00.\n\nFerner wurde ohne Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege verlangt\nund Ausstandsbegehren gegen diverse Richter gestellt. Dazu monierte er\neine Rechtsverweigerung, weil seine Eingabe vom 21. Januar 2021 zur\nAufhebung der Kindsvermögensverwaltung nicht behandelt worden sei.\n\n4.\nMit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist\nzur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr 800.00 gesetzt.\n\n5.\nMit weiteren Eingaben reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen\nfinanziellen Verhältnissen ein sowie weitere Begehren teilweise zu anderen\nVerfahren, weshalb an der Bezahlung des Kostenvorschusses als Eintretensvoraussetzung nicht festgehalten wird.\n-3-\n\n6.\nMit Eingabe vom 13. Januar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme im Hauptpunkt.\n\nMit separater Eingabe vom 24. Januar 2022 gab die Vorinstanz bekannt,\ndass die Eingabe des Beschwerdeführers vom Januar 2021 mit Entscheid\nvom 20. Januar 2022 erledigt worden sei.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz\n(§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer ist Vater der Betroffenen B. und als Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Der Entscheid des\nFamiliengerichts wurde, nach Angabe des Beschwerdeführers, ihm am\n17. September 2021 zugestellt, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist mit\nEingabe vom 18. Oktober 2021 gewahrt ist. Auf die Beschwerde gegen die\nFestsetzung der Entschädigung für die Beiständin ist damit einzutreten.\n\n1.3.\nNicht einzutreten ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf\nAusstand einzelner angeführter Gerichtsangehöriger, welche bereits Entscheide in seinen Angelegenheiten gefällt haben. Erneut ist festzustellen,\ndass allein aus der Mitwirkung in einem früheren Verfahren mit den gleichen Parteien sich keine Befangenheit einer Gerichtsperson ergibt (für\nviele: Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017\nE. 3; BGE 129 III 445 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nDer Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Entschädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang\nund die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen\nAufgaben (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird konkretisiert durch\n-4-\n\n§ 13 V KESR. Danach wird ein Beistand oder eine Beiständin grundsätzlich\nnach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag entschädigt (§ 13 Abs. 1 V KESR). Der Pauschalbetrag für eine\nzweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt\nFr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren\nPauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen\nZeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Der geltende Stundenansatz\nvon Fr. 80.00 sowie der maximale Gesamtbetrag von Fr. 20'000.00 sollen\ndabei nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 3bis V KESR). Gemäss § 13\nAbs. 4 V KESR sind ausgewiesene Spesen und Auslagen zusätzlich zu\nersetzen.\n\n"}