Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.72 (KEBK.2021.376) Art. 31 Entscheid vom 25. April 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Six Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Merkofer Beschwerde- A._____, führer Betroffene B._____, Person Mutter C._____, Beiständin D._____, Soziale Dienste Q._____, Anfechtungsge- Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2021 genstand Betreff Prüfung Bericht mit Vermögensübersicht -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für B. besteht eine Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens. Die elterliche Sorge ist entsprechend eingeschränkt. Die entsprechende Beistandschaft für die ältere Schwester F. ist nach deren achtzehntem Al- tersjahr entfallen. A. versuchte mehrmals die Kindesvermögensbeistand- schaft über seine Töchter aufheben zu lassen. Letztmals wurde die Kindes- vermögensbeistandschaft mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. September 2017 bestätigt. Eine dagegen geführte Beschwerde wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargaui- schen Obergerichts am 20. September 2018 (XBE.2017.95) abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 22. November 2018 (5A_957/2018) nicht eingetreten. 2. Mit Entscheid vom 8. September 2021 (KEBK.2021.376) wurde in dieser Kindsvermögensbeistandschaft der Rechenschaftsbericht mit Vermögens- übersicht für die Berichtsperiode vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 geprüft und genehmigt. Die Mandatsentschädigung der Beiständin wurde auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Gegen diesen ihm am 17. September 2021 zugestellten Entscheid führt A. als Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Begehren, der Entscheid des Famili- engerichts Zofingen vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die Ent- schädigung sei auf Fr. 0.00 festzusetzen, eventuell auf Fr. 500.00. Ferner wurde ohne Unterlagen die unentgeltliche Rechtspflege verlangt und Ausstandsbegehren gegen diverse Richter gestellt. Dazu monierte er eine Rechtsverweigerung, weil seine Eingabe vom 21. Januar 2021 zur Aufhebung der Kindsvermögensverwaltung nicht behandelt worden sei. 4. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr 800.00 gesetzt. 5. Mit weiteren Eingaben reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein sowie weitere Begehren teilweise zu anderen Verfahren, weshalb an der Bezahlung des Kostenvorschusses als Eintre- tensvoraussetzung nicht festgehalten wird. -3- 6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme im Hauptpunkt. Mit separater Eingabe vom 24. Januar 2022 gab die Vorinstanz bekannt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom Januar 2021 mit Entscheid vom 20. Januar 2022 erledigt worden sei. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäfts- verteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist Vater der Betroffenen B. und als Verfahrensbe- teiligter gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Der Entscheid des Familiengerichts wurde, nach Angabe des Beschwerdeführers, ihm am 17. September 2021 zugestellt, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 gewahrt ist. Auf die Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin ist damit einzutreten. 1.3. Nicht einzutreten ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Ausstand einzelner angeführter Gerichtsangehöriger, welche bereits Ent- scheide in seinen Angelegenheiten gefällt haben. Erneut ist festzustellen, dass allein aus der Mitwirkung in einem früheren Verfahren mit den glei- chen Parteien sich keine Befangenheit einer Gerichtsperson ergibt (für viele: Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3; BGE 129 III 445 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Auf das Ausstands- begehren ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung, wobei die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe dieser Ent- schädigung festlegt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 ZGB). Diese Bestimmung wird konkretisiert durch -4- § 13 V KESR. Danach wird ein Beistand oder eine Beiständin grundsätzlich nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschal- betrag entschädigt (§ 13 Abs. 1 V KESR). Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 13 Abs. 2 V KESR). In begründeten Einzel- fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 13 Abs. 3 V KESR). Der geltende Stundenansatz von Fr. 80.00 sowie der maximale Gesamtbetrag von Fr. 20'000.00 sollen dabei nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 3bis V KESR). Gemäss § 13 Abs. 4 V KESR sind ausgewiesene Spesen und Auslagen zusätzlich zu ersetzen. 2.2. Wie der von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz per Januar 2017 erlassenen Empfehlung für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (XKS.2017.1) zu entnehmen ist, ist der Pauschalbetrag grundsätzlich für eine zweijährige Rechnungsperiode mit Fr. 500.00 bis 1'500.00 für einfache Mandate, Fr. 2'000.00 für mittel- schwere Mandate und Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 für schwierige Mandate auch nach der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts entsprechend der damals geltenden Verordnung über das Vormund- schaftswesen gleich geblieben (§ 15 Abs. 3 der Verordnung über das Vor- mundschaftswesen). 2.3. Aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin ergibt sich ohne weiteres, dass das Mandat als einfaches Mandat zu gelten hat. Das Mandat ist einzig durch das schwierige Verhalten des Beschwerdeführers etwas aufwändi- ger, was aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin im Bericht hervor- geht. Unter diesen Umständen erweist sich die Entschädigung für die Bei- ständin mit Fr. 1'500.00 im Bereich des einfachen Mandats aber dort an der oberen Grenze als sachgerecht und gesetzeskonform. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Beanstandet wird in der Beschwerde weiter eine Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme der Eingabe vom 21. Januar 2021. 3.2. Nachdem das Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (KE.2013.201) auf das Begehren nicht eingetreten ist, ist die Rechtsverwei- gerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. -5- Nachdem in diesem Verfahren während über einem Jahr ausser einer Ak- teneinsicht keine Rechtsschritte von der Vorinstanz unternommen worden sind, hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde allerdings mutmasslich gutgeheissen werden müssen. 4. Das vom Beschwerdeführer regelmässig gestellte und ebenso regelmässig abgewiesene Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung ist aufgrund der selbstverschuldeten Vermögensentäusserung abzuweisen. Der Beschwerdeführer legt selber die Steuererklärung 2019 des von ihm alimentierten Vereins G. ins Recht, in der ein Vereinsvermö- gen von Fr. 891'192.00 ausgewiesen wird. Dieses Vermögen ist dem Be- schwerdeführer anzurechnen, was eine unentgeltliche Rechtspflege aus- scheiden lässt. 5. Damit ist zusammengefasst die Beschwerde in der Hauptsache abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. Da die gegenstandslos gewordene Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt nur die reduzierten oberge- richtlichen Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.