5.8. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Kindesschutzmassnahme erwecke den Eindruck einer schwersten Kindsmisshandlung mit Übergriffen jeglicher Art (Beschwerde N. 3), verkennt sie die Natur von Kindesschutzmassnahmen. Solche setzen allein eine Gefährdung des Kindeswohls, aber kein Fehlverhalten der Eltern voraus (vgl. oben E. 3.). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung im Kinderheim O. bedeuten damit keinen Vorwurf an die Eltern. 6. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.