5.7. Die Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse durch den Aufenthalt im Heim hat B. offensichtlich gutgetan und sich als positiv und notwendig für ihre Entwicklung erwiesen. Es ist nicht zu verantworten, diese positive Entwicklung durch eine Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern zu gefährden, womit B.'s Lebenssituation in den Zustand zurückversetzt würde, in dem ihre massiven Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung - 10 -