5.6. Die Beschwerdeführerin moniert mit ihrer Beschwerde, dass B. von den Eltern abgeschottet resp. isoliert werde. Sie beanstandet damit in erster Linie die Begrenzung des Besuchsrechts auf ein wöchentliches Telefongespräch und einen begleiteten Kontakt alle zwei Wochen gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Es sei zu einer grotesken Situation gekommen, als B. mit einer Begleiterin des Kinderheims in Q. gewesen sei und dort auf der Strasse die Beschwerdeführerin gesehen habe, jedoch nicht zu dieser habe hingehen dürfen, weil der Zeitpunkt nicht ins Zeitfenster des begleiteten Besuchsrechts gefallen sei.