erhalten. Würde die Platzierung aufgehoben, würde für B. sehr viel Unsicherheit entstehen und eine erneute Verweigerung wäre absehbar. Zwar spricht sich der Beistand gemäss Bericht für die alternierende Obhut aus, auf Nachfrage des Instruktionsrichters hat er jedoch präzisiert, dass dies nur für den Fall der Beendigung der Platzierung gelte, was er momentan nicht empfehle (vgl. Aktennotiz vom 1. Dezember 2021).