5.4. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eine schwerwiegende Gefährdung des Wohl von B. bestand, welche insbesondere in ihrer starken Involvierung in die elterlichen Konflikte und in der mangelnden Fähigkeit der Eltern, ihr in adäquater Weise Grenzen zu setzen, begründet war. Zudem vermochten die Eltern B. nicht erfolgreich zum Schulbesuch anzuhalten. Dieser Gefährdung musste die Vorinstanz mit Kindesschutzmassnahmen begegnen und aufgrund der konfliktbelasteten familiären Situation kam eine mildere Massnahme als ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung nicht in Frage.