4.2. Der Vater hat mit der Beschwerdeantwort unter anderem ausgeführt, die Eltern seien daran, ihre konfliktbehaftete Situation zu lösen und eine gemeinsame Scheidungskonvention anzustreben, womit sich die Situation beruhigen dürfte. 5. 5.1. Im Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Fremdplatzierung lag eine Gefährdung des Kindeswohls zum einen insofern vor, dass B. seit über 4 Monaten (seitdem sie nicht mehr in der Institution I. wohnte) die Schule nicht mehr besucht hatte (vgl. act. 91 f.).