1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist damit für das vorliegende Verfahren zuständig.