3. Entfällt aufgrund der hälftigen Obhutszuteilung mit den entsprechenden Betreuungsanteilen." 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragte der Vater: " 1. Die Ziffern 1.a) und 3. der mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 11.11.2021 erfolgten Abänderung der Beschwerdeanträge seien gutzuheissen und die gemeinsame Tochter, B., geb. tt.mm.2008, sei unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen.