2.2. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Vernehmlassung. 2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 änderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegehren wie folgt ab: " 1.a) Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei neu wie folgt zu formulieren: "Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, sei aufzuheben und die Obhut über die Tochter B. sei der Beschwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte zuzuteilen."