" 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei wie folgt abzuändern: 1.a) Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei neu wie folgt zu formulieren: "Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, sei aufzuheben und die Tochter B. sei unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen."