6. 6.1. Der Beistand ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 6.2. Der Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 6.3. Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht Q. per 15. Januar 2022 einen Zwischenbericht über den Platzierungsverlauf einzureichen und darin insbesondere auszuführen, ob das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt werden kann.