- Ein 14-tägiges begleitetes Besuchsrecht von jeweils 2 Stunden auf dem Gelände des Kinderheim O.; - ein wöchentliches telefonisches Kontaktrecht für jeweils eine halbe Stunde; - die Besuchs- und Telefontermine sind direkt zwischen den Eltern und dem Kinderheim O. zu vereinbaren. -3- 5. 5.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B., geboren am tt.mm.2008, wird weitergeführt. 5.2. Der Beistand C. wird in seinem Amt bestätigt. 5.3. Dem Beistand werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: