" 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bis auf Weiteres entzogen. 2. Die Unterbringung von B. in der Institution I. der Stiftung J. in R. wird rückwirkend per 20. März 2021 aufgehoben. 3. B. wird per 7. Juli 2021, 11.00 Uhr, und bis auf Weiteres im Kinderheim O., untergebracht. 4. Die Eltern werden berechtigt erklärt, das Besuchs- und Kontaktrecht zu B. wie folgt auszuüben: