1.2. Nachdem B. bereits seit November 2020 (ohne behördliche Massnahme) in der Institution I. der Stiftung J. in R. gewohnt hatte, wurde mit Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Q. vom 25. Januar 2021 im Eheschutzverfahren das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und B. dort formell platziert. Ende Februar 2021 kehrte B. nach einem Besuchswochenende bei den Eltern nicht mehr in die Institution I. zurück. 1.3. Nach mehrmaliger Anhörung der Eltern und von B. und einer Abklärung durch Dr. med. M. von der H. fällte das Familiengericht Q. als Kindesschutzbehörde am 6. Juli 2021 den folgenden Entscheid: