{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-69_2022-01-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5392", "Checksum": "80a1a378dc287b5ac922c6445a049874"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.01.2022 XBE.2021.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:32", "Checksum": "53265196c5beaabd9bb79e1451120047", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.01.2022 XBE.2021.69\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.69\n(KE.2021.111 / KEMN.2021.343)\nArt. 6\n\nEntscheid vom 4. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin Merkofer\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch lic. iur. Andrea-Ursina Bieri, Rechtsanwältin\n\nBetroffene B._____\nPerson\nBeistand: C._____\n\nVater D._____\n\nvertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 6. Juli 2021\ngegenstand\n\nBetreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung\nim Kinderheim O._____\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB., geboren am tt.mm.2008, ist die Tochter der verheirateten, getrennt lebenden A. und D.\n\n1.2.\nNachdem B. bereits seit November 2020 (ohne behördliche Massnahme)\nin der Institution I. der Stiftung J. in R. gewohnt hatte, wurde mit Entscheid\ndes Präsidenten des Familiengerichts Q. vom 25. Januar 2021 im Eheschutzverfahren das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben\nund B. dort formell platziert.\n\nEnde Februar 2021 kehrte B. nach einem Besuchswochenende bei den\nEltern nicht mehr in die Institution I. zurück.\n\n1.3.\nNach mehrmaliger Anhörung der Eltern und von B. und einer Abklärung\ndurch Dr. med. M. von der H. fällte das Familiengericht Q. als Kindesschutzbehörde am 6. Juli 2021 den folgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nDas Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern A. und D. über die\nTochter B., geboren am tt.mm.2008, bleibt gestützt auf Art. 310\nAbs. 1 ZGB bis auf Weiteres entzogen.\n\n2.\nDie Unterbringung von B. in der Institution I. der Stiftung J. in R. wird\nrückwirkend per 20. März 2021 aufgehoben.\n\n3.\nB. wird per 7. Juli 2021, 11.00 Uhr, und bis auf Weiteres im Kinderheim\nO., untergebracht.\n\n4.\nDie Eltern werden berechtigt erklärt, das Besuchs- und Kontaktrecht zu\nB. wie folgt auszuüben:\n\n- Ein 14-tägiges begleitetes Besuchsrecht von jeweils 2 Stunden auf\ndem Gelände des Kinderheim O.;\n\n- ein wöchentliches telefonisches Kontaktrecht für jeweils eine halbe\nStunde;\n\n- die Besuchs- und Telefontermine sind direkt zwischen den Eltern\nund dem Kinderheim O. zu vereinbaren.\n-3-\n\n5.\n5.1.\nDie bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für\nB., geboren am tt.mm.2008, wird weitergeführt.\n\n5.2.\nDer Beistand C. wird in seinem Amt bestätigt.\n\n5.3.\nDem Beistand werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen:\n\na) B. bei der Unterbringung und in ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung zu begleiten;\n\nb) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen\nvon B., der Mutter, des Vaters sowie des Kinderheim O. zu amten;\n\nc) regelmässige Teilnahme an den Standortgesprächen;\n\nd) B. zwecks Weiterführung der begonnenen Psychotherapie in\nder Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium T., anzumelden;\n\ne) Überwachung des Besuchsrechts zwischen B. und den Eltern;\n\nf) Beratung und Unterstützung der Eltern in sämtlichen Erziehungsfragen.\n\n6.\n6.1.\nDer Beistand ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den\nEltern die notwendigen Weisungen zu erteilen.\n\n6.2.\nDer Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen\nMassnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.\n\n6.3.\nDer Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht Q. per 15. Januar 2022 einen Zwischenbericht über den Platzierungsverlauf einzureichen und darin insbesondere auszuführen, ob das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt werden\nkann.\n\n6.4.\nDer Beistand wird unter Aufrechterhaltung der Berichtsperiode aufgefordert, den Bericht für die Periode vom 9. Februar 2021 bis 28. Februar\n2023 dem Familiengericht in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Mai\n2023 einzureichen.\n\n6.5.\nDer Beistand wird aufgefordert, die bisherige Ernennungsurkunde dem\nFamiliengericht Q. zurück zu geben.\n-4-\n\n7.\nDie Stadt Q. wird eingeladen, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser\nVerfügung im Sinne von § 33 EG ZGB Stellung zu nehmen. Geht innert\nFrist keine Stellungnahme ein, so wird Verzicht angenommen.\n\n8.\nDer Beistand hat die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren.\n\n9.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n10.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n11.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung\nentzogen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 31. August 2021 zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe\nvom 30. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:\n\n\" 1.\nDer angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei wie folgt abzuändern:\n\n"}