Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.69 (KE.2021.111 / KEMN.2021.343) Art. 6 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Merkofer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Andrea-Ursina Bieri, Rechtsanwältin Betroffene B._____ Person Beistand: C._____ Vater D._____ vertreten durch lic. iur. Esther Küng, Rechtsanwältin Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 6. Juli 2021 gegenstand Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Kinderheim O._____ -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B., geboren am tt.mm.2008, ist die Tochter der verheirateten, getrennt le- benden A. und D. 1.2. Nachdem B. bereits seit November 2020 (ohne behördliche Massnahme) in der Institution I. der Stiftung J. in R. gewohnt hatte, wurde mit Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Q. vom 25. Januar 2021 im Ehe- schutzverfahren das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und B. dort formell platziert. Ende Februar 2021 kehrte B. nach einem Besuchswochenende bei den Eltern nicht mehr in die Institution I. zurück. 1.3. Nach mehrmaliger Anhörung der Eltern und von B. und einer Abklärung durch Dr. med. M. von der H. fällte das Familiengericht Q. als Kindesschutz- behörde am 6. Juli 2021 den folgenden Entscheid: " 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bis auf Weiteres entzogen. 2. Die Unterbringung von B. in der Institution I. der Stiftung J. in R. wird rückwirkend per 20. März 2021 aufgehoben. 3. B. wird per 7. Juli 2021, 11.00 Uhr, und bis auf Weiteres im Kinderheim O., untergebracht. 4. Die Eltern werden berechtigt erklärt, das Besuchs- und Kontaktrecht zu B. wie folgt auszuüben: - Ein 14-tägiges begleitetes Besuchsrecht von jeweils 2 Stunden auf dem Gelände des Kinderheim O.; - ein wöchentliches telefonisches Kontaktrecht für jeweils eine halbe Stunde; - die Besuchs- und Telefontermine sind direkt zwischen den Eltern und dem Kinderheim O. zu vereinbaren. -3- 5. 5.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B., geboren am tt.mm.2008, wird weitergeführt. 5.2. Der Beistand C. wird in seinem Amt bestätigt. 5.3. Dem Beistand werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) B. bei der Unterbringung und in ihrer schulischen und persönli- chen Entwicklung zu begleiten; b) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von B., der Mutter, des Vaters sowie des Kinderheim O. zu am- ten; c) regelmässige Teilnahme an den Standortgesprächen; d) B. zwecks Weiterführung der begonnenen Psychotherapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium T., anzumel- den; e) Überwachung des Besuchsrechts zwischen B. und den Eltern; f) Beratung und Unterstützung der Eltern in sämtlichen Erzie- hungsfragen. 6. 6.1. Der Beistand ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 6.2. Der Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 6.3. Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht Q. per 15. Ja- nuar 2022 einen Zwischenbericht über den Platzierungsverlauf einzu- reichen und darin insbesondere auszuführen, ob das begleitete Be- suchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt werden kann. 6.4. Der Beistand wird unter Aufrechterhaltung der Berichtsperiode aufge- fordert, den Bericht für die Periode vom 9. Februar 2021 bis 28. Februar 2023 dem Familiengericht in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Mai 2023 einzureichen. 6.5. Der Beistand wird aufgefordert, die bisherige Ernennungsurkunde dem Familiengericht Q. zurück zu geben. -4- 7. Die Stadt Q. wird eingeladen, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung im Sinne von § 33 EG ZGB Stellung zu nehmen. Geht innert Frist keine Stellungnahme ein, so wird Verzicht angenommen. 8. Der Beistand hat die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren. 9. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 11. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 31. August 2021 zuge- stellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Q. (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei wie folgt abzuändern: 1.a) Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei neu wie folgt zu formulieren: "Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, sei aufzuheben und die Tochter B. sei unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen." 1.b) Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei zu bestäti- gen. 1.c) Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 seien auf- zuheben. 1.d) Ziffer 5.3. lit. b) und lit. e) des angefochtenen Entscheides des Bezirks- gerichts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 seien aufzuheben. 1.e) Ziffern 6.3. und 8. des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 seien aufzuheben. -5- 2. In den übrigen Punkten sei der angefochtene Entscheid des Bezirksge- richts Q. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 zu bestätigen. 3. Dem Vater von Tochter B. sei ein angemessenes Besuchs- und Feri- enrecht einzuräumen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Vernehmlassung. 2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2021 änderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegehren wie folgt ab: " 1.a) Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Q. (Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juli 2021 sei neu wie folgt zu formulieren: "Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern A. und D. über die Tochter B., geboren am tt.mm.2008, sei aufzuheben und die Obhut über die Tochter B. sei der Beschwerdeführerin und dem Vater je zur Hälfte zuzuteilen." 3. Entfällt aufgrund der hälftigen Obhutszuteilung mit den entsprechenden Betreuungsanteilen." 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragte der Vater: " 1. Die Ziffern 1.a) und 3. der mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 11.11.2021 erfolgten Abänderung der Beschwerdeanträge seien gutzu- heissen und die gemeinsame Tochter, B., geb. tt.mm.2008, sei unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen. Die Betreuungsanteile der Kindseltern seien mit je 50% festzulegen, wobei die Regelung der konkreten Betreuungszeiten der direkten Ab- sprache zwischen den Parteien zu überlassen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.5. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters erstattete der Beistand am 25. November 2021 einen Verlaufsbericht und nahm zu den Anträgen der Parteien Stellung. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist damit für das vorlie- gende Verfahren zuständig. 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter beschwerdelegitimiert. Es ist auf die fristgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 3. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Ge- fährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den El- tern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Ge- fährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sitt- liche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Ge- fährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Ge- fährdung trifft. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Mass- nahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne -7- Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3. mit Hinwei- sen). 4. 4.1. Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Vater habe offenbar schwerwiegende psychische Probleme ge- habt, so dass er während mehrerer Wochen stationär in der Psychiatri- schen Klinik U. habe behandelt werden müssen. Er sei aber zwischenzeit- lich wieder zu Hause und medikamentös eingestellt, so dass der Umgang und die Gespräche mit ihm um ein Vielfaches leichter seien und er "wie ausgewechselt" erscheine. B. suche den Kontakt zur Beschwerdeführerin und verstehe nicht, dass sie ihre Eltern praktisch nicht mehr sehen dürfe und wenn, dann nur noch in Begleitung einer Aufsichtsperson. Die Platzie- rung im Kinderheim O. sei unverhältnismässig. 4.2. Der Vater hat mit der Beschwerdeantwort unter anderem ausgeführt, die Eltern seien daran, ihre konfliktbehaftete Situation zu lösen und eine ge- meinsame Scheidungskonvention anzustreben, womit sich die Situation beruhigen dürfte. 5. 5.1. Im Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Fremdplatzierung lag eine Gefährdung des Kindeswohls zum einen inso- fern vor, dass B. seit über 4 Monaten (seitdem sie nicht mehr in der Institu- tion I. wohnte) die Schule nicht mehr besucht hatte (vgl. act. 91 f.). 5.2. Zum anderen litt sie erheblich unter der familiären Situation. Dazu führte der Psychiater Dr. med. M. in seinem Bericht vom 20. Juni 2021 (act. 85 ff.) unter anderem aus, familiär bestehe seit längerem ein Klima von Gereizt- heit, Anspannung, Konflikthaftigkeit und gegenseitiger Sabotage bis hin zu offen ausgetragener häuslicher Gewalt. Es gebe einen Zusammenhang zwischen diesen Auseinandersetzungen und der mangelnden Grenzset- zung B. gegenüber. Dies gehe hin bis zur offen gelebten Rollenumkehr. B. formuliere Forderungen, denen sich die Eltern kaum entgegensetzen könnten. Erhalte B. nicht das, was sie sich wünsche, verweigere sie die Kooperation, ziehe sich zurück, isoliere sich, schliesse sich in ihr Zimmer und verweigere sich bis hin zu aggressivem Verhalten. Unter den (damals) gegebenen Bedingungen, ambulantes Setting und ein Verbleib zu Hause, sei eine Verschlechterung und Chronifizierung zu erwarten. Ein nur wenige Wochen dauernder stationärer oder teilstationärer Aufenthalt sei nicht ziel- -8- führend, da sich bei Austritt voraussichtlich wieder eine akute Verschlech- terung einstellen würde. B. brauche einen strukturierten Lebenskontext und Bezugspersonen, welche ihre Bedürfnisse angemessen aufgreifen und da- mit umgehen könnten. Auch benötige sie ein sicheres und begleitetes Ler- numfeld inkl. Schule. Der Lebens- und Schulbereich sollten gut aufeinander abgestimmt sein und die Kommunikation der involvierten Personen sollte funktionieren und anpassungsfähig sein. 5.3. Die damalige schwierige familiäre Situation und Überforderung der Eltern ergibt sich auch aus ihren Anhörungen. So sagte die Beschwerdeführerin am 26. April 2021 beispielsweise aus, B. sei sehr aggressiv, brauche Hilfe und möchte nie das Haus verlassen und der Vater bestätigte, dass B. nie nach draussen und immer im Dunkeln sein wolle. Die Eltern waren sich darüber einig, dass ihr Konflikt B. negativ beeinflusse (act. 24 f.). Auch am 6. Juli 2021 äusserte die Beschwerdeführerin, die Scheidung der Eltern trage dazu bei, dass es B. nicht gut gehe; unter anderem wolle B. nie alleine nach draussen gehen (act. 96). B. selber hat in ihren Anhörungen ausge- sagt, dass sie die Streitigkeiten zwischen den Eltern belasteten. Am 27. Ap- ril 2021 sagte sie aus, ihre Eltern würden sie immer in alles mit reinziehen (act. 33). Am 6. Juli 2021 führte sie aus, sie glaube nicht, dass ein Psychi- ater helfen könne. Auf die Frage, was helfen würde, antwortete sie, die Streitereien zwischen ihren Eltern sollten sich bessern (act. 91). 5.4. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eine schwerwiegende Gefährdung des Wohl von B. bestand, welche insbeson- dere in ihrer starken Involvierung in die elterlichen Konflikte und in der man- gelnden Fähigkeit der Eltern, ihr in adäquater Weise Grenzen zu setzen, begründet war. Zudem vermochten die Eltern B. nicht erfolgreich zum Schulbesuch anzuhalten. Dieser Gefährdung musste die Vorinstanz mit Kindesschutzmassnahmen begegnen und aufgrund der konfliktbelasteten familiären Situation kam eine mildere Massnahme als ein Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung nicht in Frage. 5.5. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 25. November 2021 verläuft die Platzierung im Kinderheim O. sehr erfolgreich. Der Eintritt sei ohne Prob- leme verlaufen; der Start in die Schule sehr gut. B. habe sich gut sowohl in die Gruppe im Heim als auch in die Schulklasse integrieren können. Sie gehe wieder in die Schule und weder ihr Verhalten noch ihre Leistungen gäben Anlass zur Sorge. Gemäss Rückmeldungen aus dem Kinderheim O. sei mit der Platzierung der Raum für B. geschaffen worden, sich ihrem Alter entsprechend weiterentwickeln zu können, sowie die nötige Distanz zu den Auseinandersetzungen der Eltern betreffend das Scheidungsverfahren zu -9- erhalten. Würde die Platzierung aufgehoben, würde für B. sehr viel Unsi- cherheit entstehen und eine erneute Verweigerung wäre absehbar. Zwar spricht sich der Beistand gemäss Bericht für die alternierende Obhut aus, auf Nachfrage des Instruktionsrichters hat er jedoch präzisiert, dass dies nur für den Fall der Beendigung der Platzierung gelte, was er momentan nicht empfehle (vgl. Aktennotiz vom 1. Dezember 2021). 5.6. Die Beschwerdeführerin moniert mit ihrer Beschwerde, dass B. von den Eltern abgeschottet resp. isoliert werde. Sie beanstandet damit in erster Linie die Begrenzung des Besuchsrechts auf ein wöchentliches Telefonge- spräch und einen begleiteten Kontakt alle zwei Wochen gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Es sei zu einer grotesken Situation gekommen, als B. mit einer Begleiterin des Kinderheims in Q. gewesen sei und dort auf der Strasse die Beschwerdeführerin gesehen habe, jedoch nicht zu dieser habe hingehen dürfen, weil der Zeitpunkt nicht ins Zeitfens- ter des begleiteten Besuchsrechts gefallen sei. Es ergibt sich aus der Beschwerdeantwort des Vaters und dem Bericht des Beistands, dass das Kontaktrecht der Eltern bereits zwei Mal erweitert wor- den ist. Neu sei vereinbart worden, dass B. die Wochenenden, jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 21.00 Uhr, alternierend bei einem Elternteil verbringe. Zudem könnten die Eltern unter der Woche beliebig mit B. ab- machen oder sich telefonisch austauschen, sofern beide Seiten dies wünschten. Die Betreuung von B. während der Ferien werde zwischen den Parteien halbiert. Es besteht somit Einigkeit darüber, dass B., nachdem sowohl die Einge- wöhnung ins Heim als auch die bisherigen Besuche positiv verlaufen sind, regelmässigen und unbegleiteten Kontakt zu ihren Eltern haben soll. Dies bedingt jedoch nicht die Beendigung ihres Aufenthalts im Kinderheim O. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die (ersatzlose) Aufhe- bung von Dispositiv-Ziffer 4 nur im Zusammenhang mit der von ihr verlang- ten Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt und kei- nen Antrag für eine abweichende Besuchsrechtsregelung gestellt. Die fäl- lige Neuregelung des Besuchsrechts ist damit der Vorinstanz zu überlas- sen. 5.7. Die Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse durch den Aufenthalt im Heim hat B. offensichtlich gutgetan und sich als positiv und notwendig für ihre Entwicklung erwiesen. Es ist nicht zu verantworten, diese positive Entwick- lung durch eine Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern zu gefährden, womit B.'s Lebenssituation in den Zustand zurückversetzt würde, in dem ihre massiven Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung - 10 - entstanden sind. Zwar ist es erfreulich, wenn sich die gesundheitliche Situ- ation des Vaters und die Konfliktsituation zwischen den Eltern verbessert haben (Belege dafür sind keine eingereicht worden), was im Übrigen auch mit der Entlastung zu tun haben könnte, welche mit dem Wegfall der tägli- chen Betreuung von B. einhergegangen ist. Bereits Dr. med. M. hat aber in seinem Bericht vom 30. Juni 2021 (act. 85 ff.) vor einer akuten Verschlech- terung gewarnt, wenn B. vorschnell zu den Eltern zurückkehren würde. Die- selbe Befürchtung bringt der Beistand in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2021 zum Ausdruck. Entgegen der Beschwerde erweist sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung im Kin- derheim O. damit nach wie vor als notwendig und verhältnismässig. 5.8. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Kindesschutzmass- nahme erwecke den Eindruck einer schwersten Kindsmisshandlung mit Übergriffen jeglicher Art (Beschwerde N. 3), verkennt sie die Natur von Kin- desschutzmassnahmen. Solche setzen allein eine Gefährdung des Kindes- wohls, aber kein Fehlverhalten der Eltern voraus (vgl. oben E. 3.). Der Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung im Kinderheim O. bedeuten damit keinen Vorwurf an die Eltern. 6. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen und es sind keine Parteientschädigungen auszu- richten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.