3.3. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachzahlung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3.1. und der Entschädigung seiner Rechtsvertreterin gemäss Ziff. 3.2. gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die gerichtlich auf Fr. 1'597.40 (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten der Mutter werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Uneinbringlichkeit wird die Obergerichtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin Dr. Fehlmann, deren Honorar in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.