2. Dem Vater wird gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, seinem Sohn pro Tag nicht mehr als 3 elektronische Nachrichten (SMS, WhatsApp o. Ä.) zu schreiben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin MLaw Huber, deren gerichtlich auf Fr. 1'597.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.