Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 43.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 114.20) ergibt sich eine Entschädigung für die Rechtsvertreterin der Mutter Fr. 1'597.40. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. 1.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm bis 24. Januar 2022 Rechtsanwältin MLaw Huber und ab 25. Januar 2022 Rechtsanwalt MLaw Bürgi zu seinen unentgeltlichen Rechtsvertretern bestellt.