5.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter ist ebenfalls von der üblichen Grundentschädigung für Kindesschutzverfahren von Fr. 2'000.00 zu berechnen (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.), welche wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen ist. Die zusätzliche Eingabe vom 28. Oktober 2021 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen.