5. 5.1. Die Mutter hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist. Keine Gegenstandslosigkeit besteht jedoch bezüglich des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, welche für den Fall der Gutheissung des Gesuchs und der Uneinbringlichkeit der der Mutter zuzusprechenden Parteientschädigung aus der Obergerichtskasse zu entschädigen wäre. Die Mittellosigkeit der Mutter ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen und das Gesuch um Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin daher gutzuheissen.