Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen. Im Hinblick auf die Verfahrensaussichten handelt es sich jedoch vorliegend angesichts der seit Jahren vom Beschwerdeführer ausgeübten Kindsgefährdung um einen Grenzfall. Bei weiteren Beschwerden betreffend die Obhutsumteilung ist dem Beschwerdeführer unter denselben Voraussetzungen zukünftig die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu verweigern.