3. C. ist in der Vergangenheit stark in den Elternkonflikt miteinbezogen worden. Wichtig erscheint daher vorliegend, dass sich die Obhuts- und Familiensituation in Zukunft beruhigt und sich der für C. sehr belastende Loyalitätskonflikt entspannt (vgl. act. 24). Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern- Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten.