2.4.2. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Obhut von C. bei der Mutter weiterhin mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kindeswohl gebiete eine Obhutszuteilung an ihn. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren, welches unmittelbar nach dem letzten obergerichtlichen Verfahren betreffend Obhutszuteilung eingeleitet wurde, erneut umfangreiche Abklärungen getätigt, insbesondere C., seine Eltern und den Beistand persönlich angehört und einen Schulbericht eingeholt.